Satzung

Satzung der SPORTTAUCHER SEETEUFEL BREMEN

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen SPORTTAUCHER SEETEUFEL BREMEN. Er hat seinen Sitz in Bremen und soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Bremen eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung lautet der Name des Vereins „SPORTTAUCHER SEETEUFEL BREMEN e. V.“ Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Bremen an. Der SPORTTAUCHER SEETEUFEL BREMEN e.V. erkennt die Satzungen und Ordnungen der Fachverbände des Landessportbundes Bremen und des Verband Deutscher Sporttaucher e. V. an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsports durch gemeinsames Tauchtraining, gemeinsame Tauchfahrten, Kontakte zu den anderen Tauchvereinen und Aus- und Weiterbildung von Vereinsmitgliedern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sowie des Vereinsförderungsgesetzes durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck entgegenstehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsmitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

§ 4 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Die Aufnahme einer juristischen Person als förderndes Mitglied ist gestattet. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vereinsvorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen und anderen beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift verpflichten sich die gesetzlichen Vertreter zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand prüft den Aufnahmeantrag. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und an Wahlen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich gemäß der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und gegenseitige Rücksichtnahme obwalten zu lassen. Für Vereinsmitglieder besteht Beitragspflicht per Lastschriftverfahren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Bei beschränkt

Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:

•             einer erheblichen Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen;

•             eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins;

•             wegen groben unsportlichen Verhaltens;

•             wegen Zahlungsverzuges von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mehr als 6 Monaten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen die Ausschluss Entscheidung des Vorstands ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen finden nicht statt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus per Lastschriftverfahren zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, Umlagen und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen Beiträge, Umlagen und Gebühren einzelnen Mitgliedern ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Ausbildungsleiter, dem Pressewart, dem Schriftführer und dem Gerätewart.

Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus:

•             dem ersten Vorsitzenden;

•             dem Stellvertretenden Vorsitzenden;

•             dem Kassenwart

Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für folgende Angelegenheiten:

a)            Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

b)           Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

c)            Erlass und Durchführung von Geschäfts-, Finanz- und Benutzungsverordnungen

d)           Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

§ 10 Wahl, Amtsdauer und Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Er bleibt bis zu einer satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt sein. Wählbar sind ausschließlich Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand entweder das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes gemeinsam kommissarisch weiterführen oder für die restliche Amtsdauer einen Stellvertreter wählen. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Woche. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

•             Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;

•             Entlastung des Vorstandes;

•             Wahl des Vorstandes

•             Festsetzung von Mitgliedsbeitragen sowie deren Fälligkeit;

•             Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstiger Anträge

§ 13 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der Vereinszeitung oder durch Aushang der Tagesordnung am Schwarzen Brett des Vereinslokals. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe der Tagesordnung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Mindestfrist von 14 Tagen liegen. Die Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand festgesetzt. Jedes Vereinsmitglied ist dazu berechtigt, bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung, bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder vom Kassenwart geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ob schriftlich oder durch Handzeichen abgestimmt wird, liegt im Ermessen des Versammlungsleiters. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Bei Vorstandswahlen hat eine geheime Wahl stattzufinden, wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Satzungsänderungen können ausschließlich mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Aktives und Passives Wahlrecht der Vereinsmitglieder

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche sowie fördernde Mitglieder, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Gewählt werden können ausschließlich ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Ernennung und Aufgaben der Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vereinsvorstand oder einem von ihm eingesetzten Ausschüssen angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig. Den Kassenprüfern obliegt die Aufgabe, die Vereinskasse einschließlich der Bücher mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu überprüfen und dem Vorstand darüber Bericht zu erstatten. Darüber hinaus haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstellen und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder zu beantragen.

§ 16 Erlass von Geschäfts- und Finanzordnungen

Der Vorstand kann zur Durchführung der Satzung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes erlassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 17 Protokollierungspflicht von Beschlüssen

Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Zeit, Ort und Abstimmungsergebnis ein Protokoll zur Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 18 Haftung und Versicherungen

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden und Unfalle, die bei der Ausübung des Tauchsports eingetreten sind, nur in Höhe der abgeschlossenen Versicherungsleistungen. Höchstgrenzen der Haftung sind die Summen, die von den Versicherungen gedeckt werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbliebenen Vermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung vom: 10.11.1997, zuletzt geändert durch Beschluss vom 01.04.1998